Hinweis

Bitte beachten Sie, dass die Antworten auf die Fragestellungen weder eine einzelfallbezogene Beratung darstellen und auch nicht darstellen können, noch diese ersetzen, da sich jeder Sachverhalt je nach Inhalt und Formulierung im Arbeitsvertrag unterscheiden kann.

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Kündigung erhalten! Was kann ich tun?

Wenn Sie eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben, ist dies sicherlich für Sie erst einmal ein schwerer Schlag. Gleichwohl sollten Sie sich gerade jetzt nicht zurückziehen, sondern aktiv werden. So sollten Sie sich unverzüglich bei der für Sie zuständigen Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend melden um hier ansonsten ggf. drohende Nachteile zu vermeiden, wie die Verhängung einer Sperrzeit.

Weiter sollten Sie, wenn Sie gegen die Kündigung angehen möchten stets die 3-Wochenfrist im Auge behalten. D.h. Sie müssen innerhalb dieser 3 Wochen, beginnend ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht eingereicht haben.

Sofern Sie hier die Kündigung und bestehende Aussichten überprüft haben möchten, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Im Hinblick auf die oben genannte 3-wöchige Frist vereinbaren Sie bitte möglichst zeitnah nach Erhalt der Kündigung einen Termin in meinem Büro.

Weiteres zum Thema Kündigung finden Sie hier.

Kündigung in der Probezeit - Was kann ich tun

Wenn Sie sich noch in der Probezeit befinden und eine Kündigung erhalten habe, stehen Sie ggf. auch dieser Kündigung nicht ganz schutzlos gegenüber. So greift der Kündigungsschutz i.S.d. Kündigungsschutzgesetzes erst wenn der persönliche Anwendungsbereich und auch der betriebliche Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes eröffnet ist. D.h., dass Sie zum einen bereits mind. 6 Monate in dem Betrieb beschäftigt sein müssen und zum anderen, dass in dem Betrieb i.d.R. mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sein müssen. Sollten Sie sich noch in der Probezeit befinden, bzw. das Kündigungsschutzgesetz (noch) keine Anwendung finden, könnte die Kündigung jedoch trotzdem unwirksam sein. Zum einen müssen bestimmte Formalia eingehalten sein, wie z.B. Schriftform (häufig wird die Unterschrift vergessen, oder die falsche Person unterschreibt), bestimmte Ämter wurden nicht informiert (z.B. könnte auch eine Schwangerschaft vorliegen - Beteiligung des zuständigen Gewerbeaufsichtsamtes), etc. . Auch könnte die Kündigung auf Grund besonderer Umstände gegen Treu und Glauben oder gegen das im Arbeitsrecht geltende Maßregelungsverbot verstoßen. Gerade ein Verstoß gegen Letzteres liegt nicht selten vor. Ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot kann i.d.R. dann angenommen werden, wenn Sie Ihrem Arbeitgeber ggü. berechtigte Interessen vertreten haben, z.B. berechtigte Verweigerung auf private Fragen zu antworten, oder Durchsetzung von Lohnansprüchen, wenn der Arbeitgeber diese nicht zahlt, und der Arbeitgeber darauf hin in zeitlicher Nähe mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses "kontert".

Um abschließend beurteilen zu können, ob die Kündigung ggf. unwirksam ist, bedarf einer eingehenden Prüfung der Kündigung, als auch des gesamten Sachverhaltes. Beachten Sie bitte die 3-wöchige Klagefrist, sofern Sie gegen die Kündigung vorgehen möchten.

Kündigung während Krankheit! Ist das zulässig?

Sie haben eine Kündigung des Arbeitsverhältnis erhalten und wissen nun nicht ob dies überhaupt zulässig ist. Leider hat sich eine langläufige Meinung verbreitet, mithin, dass der Arbeitgeber nicht kündigen darf, wenn der Arbeitnehmer krank ist. Dies ist jedoch falsch. Das Arbeitsverhältnis darf nicht nur während der Krankheit gekündigt werden, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch wegen Krankheit. Dies stellt dann eine Personenbedingte Kündigung dar.

Verlieren Sie keine Zeit, wenn Sie gegen die Kündigung gegen angehen möchten. Häufig liegen die Voraussetzungen nicht vor um eine Kündigung wegen Krankheit zu begründen. Wenn gegen die Kündigung gegen angegangen werden soll, muss innerhalb von 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht eingereicht sein.

Lohn und Gehalt! Was tun wenn mein Arbeitgeber nicht zahlt?

Es kommt leider häufiger vor als man denkt, dass der Arbeitgeber den vertraglich vereinbarten und in der Regel hart erarbeiteten Lohn nicht zahlt. Entweder handelt es sich dann dabei darum, dass der Arbeitgeber einzelne Stunden und/ oder Lohnbestandteile wie Zulagen, etc. nicht zahlt oder er zahlt den gesamten Lohn nicht. Gerade in letzterem Fall stellt sich dann häufig raus, dass der Arbeitgeber nicht zahlungsfähig ist - teilweise sogar soweit, dass die Beantragung einer Insolvenz bevorsteht.

Sollten Sie feststellen, dass der Arbeitgeber Ihren Lohn nicht mehr zahlt, sollten Sie keine Zeit verlieren Ihre Rechte wahrzunehmen und den Lohn einfordern. Sofern Sie allzu lange Zeit, ggf. auch viele Monate abwarten, ohne dass Sie die richtigen Schritte eingeleitet haben, und der Arbeitgeber dann tatsächlich erfolgreich einen Insolvenzantrag stellt, sind meist die Löhne der vergangenen Monate verloren, mit Ausnahme derer, die im Falle einer Beantragung von Insolvenzgeld (3 Monate), abgedeckt sind. Dann verbleibt es ggf. nur noch, die weiteren nicht gezahlten Löhne im Insolvenzverfahren geltend zu machen - wobei hier, wenn überhaupt, nur noch mit einer sehr geringen Quote zu rechnen ist.

Auch sollten Sie stets ggf. bestehende Ausschlussfristen, die entweder vertraglich (bis zu 3-monatige Ausschlussfrist) oder taifvertraglich (bis zu 1-monatige Ausschlussfrist) vereinbart sind, beachten.

Mehr zum Thema Lohn und Gehalt finden Sie hier.

Weihnachtsgeld! Habe ich Anspruch darauf?

Grundsätzlich hat man als Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld. Es gibt jedoch die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber in dem Arbeitsvertrag eingeräumt hat, dass Weihnachtsgeld gezahlt wird. Daher lohnt sich zunächst der Blick in den vorliegenden Arbeitsvertrag. Auch kann sich ein Anspruch auf einen ggf. anwendbaren Tarifvertrag ergeben.

Sollte weder eine entsprechende Vereinbarung in dem Arbeitsvertrag zu finden sein, noch in einem ggf. anwendbaren Tarifvertrag kann sich der Anspruch im Einzelfall gleichwohl daraus ergeben, dass eine betriebliche Übung auf Zahlung von Weihnachtsgeld entstanden ist. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber in der Vergangenheit stets Weihnachtsgeld gezahlt, i.d.R. mindestens 3 mal und dies ohne wirksamen Freiwilligkeits- Widerrufsvorbehalt entsteht eben aus dieser betrieblichen Übung ein Anspruch auf Zahlung dieser Gratifikation.

Zu beachten haben Sie hier, dass zu prüfen ist, ob ggf. Ausschlussfristen zu beachten sind. So kann z.B. arbeitsvertraglich eine Ausschlussfrist von 3 Monaten ab Fälligkeit vereinbart sein. So sollten Sie also auch hier keine Zeit verlieren zu prüfen und/ oder prüfen zu lassen, ob Sie einen Anspruch auf Zahlung haben und diesen dann innerhalb der Fristen geltend machen.